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Übersetzen – (M.A.)

Karl-Franzens University of Graz

Geisteswissenschaftliche Fakultät
Bewerbungsfrist: Sommersemester: March 19(EU); February 1(Non EU); Wintersemester: October 23 (EU); September 1(Non EU)
Jährliche Studiengebühr: Gratis ≈ € 726 (nicht-EW)
Location: Graz / Österreich / Karte anzeigen ▾ Karte ausblenden ▴
Dauer: 24 Monate Beginn: März, Oktober
Unterrichtsform:
  • Lehre
Studienart:
  • Vollzeit
Sprachen: Deutsch 
15.453815,47.086546

Lage Karl-Franzens University of Graz

Aufgrund des Wandels der gesellschaftlichen und technologischen Bedingungen der
transkulturellen Kommunikation ist das Übersetzen zu einer hochkomplexen Aktivität
geworden. Das Masterstudium Übersetzen hat zum Ziel, die Absolventinnen und Absolventen dazu zu befähigen, als selbstverantwortliche Translationsxpertinnen und -experten in der globalisierten Gesellschaft zu handeln. Dies wird erreicht durch die Vermittlung der grundlegenden wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie der praktischen Fertigkeiten, die für die berufliche Tätigkeit im Bereich der Translation erforderlich sind. Das Studium bietet eine Vertiefung der im Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation erworbenen Kenntnisse und zielt auf die Ausbildung von professionellen Übersetzerinnen und Übersetzern ab.

Das Masterstudium Übersetzen schließt auch die wissenschaftliche Analyse der aktuellen und der historischen Dimension der Translation ein und legt somit die Basis für eine fortführende translationswissenschaftliche Ausbildung.

Das Studium wird für die folgenden Sprachen angeboten:
Arabisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Türkisch, Ungarisch.

Die Ausbildung erfolgt in der Mutter- oder Bildungssprache, die eine der oben angeführten Sprachen sein kann, und in zwei Fremdsprachen, der Fremdsprache 1 und der Fremdsprache 2, die ebenfalls aus dem oben genannten Angebot zu wählen sind.


Inhalte

Im viersemestrigen Masterstudium sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 90 ECTSAnrechnungspunkten zu absolvieren. Dazu kommen Fachprüfungen im Ausmaß von
insgesamt 4 ECTS-Anrechnungspunkten, die Auslandspraxis im Ausmaß von 4 ECTSAnrechnungspunkten, die Masterprüfung im Ausmaß von 2 ECTS-Anrechnungspunkten, sowie die Masterarbeit zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten.

Die Studienleistung gliedert sich in den Pflichtanteil (Pflichtlehrveranstaltungen,
Fachprüfungen, Auslandspraxis, Masterarbeit und Masterprüfung), der 68 ECTSAnrechnungspunkte umfasst, die gebundenen Wahlfächer 40 (40 ECTS-Anrechnungspunkte) und die freien Wahlfächer (12 ECTS-Anrechnungspunkte).

Module und Lehrveranstaltungen

* Modul A: Übersetzungswissenschaft
* Modul B: Berufskunde und Terminologiemanagement
* Modul C: Analyse- und Übersetzungstechniken
* Modul D: Grundlagen des Dolmetschens

Modul ÜA und Modul ÜB: Übersetzen für die Wirtschaft (inkl. Tourismus),
Fremdsprache 1 bzw. Fremdsprache 2

* Übersetzen für die Wirtschaft I (Fremdsprache 1 oder 2)
* Übersetzen für die Wirtschaft II (Fremdsprache 1 oder 2)

Modul ÜC und Modul ÜD: Übersetzen für Gesellschaft und Kultur (inkl. Politik),
Fremdsprache 1 bzw. Fremdsprache 2

* Übersetzen für Gesellschaft und Kultur I (Fremdsprache 1 oder 2)
* Übersetzen für Gesellschaft und Kultur II (Fremdsprache 1 oder 2)

Modul ÜE und Modul ÜF: Übersetzen für Wissenschaft und Technik, Fremdsprache 1
bzw. Fremdsprache 2

* Übersetzen für Wissenschaft und Technik I (Fremdsprache 1 oder 2)
* Übersetzen für Wissenschaft und Technik II (Fremdsprache 1 oder 2)

Modul ÜG und Modul ÜH: Übersetzen für Gericht und Behörden. Fremdsprache 1
bzw. Fremdsprache 2

* Übersetzen für Gericht und Behörden I (Fremdsprache 1 oder 2)
* Übersetzen für Gericht und Behörden II (Fremdsprache 1 oder 2)

Modul GVA bzw. Modul GVB: Kommunaldolmetschen, Fremdsprache 1 bzw.
Fremdsprache 2

* Kommunaldolmetschen I (Fremdsprache 1 oder 2)
* Kommunaldolmetschen II (Fremdsprache 1 oder 2)

Modul GVC bzw. Modul GVD: Verhandlungsdolmetschen, Fremdsprache 1 bzw.
Fremdsprache 2

* Verhandlungsdolmetschen I (Fremdsprache 1 oder 2)
* Verhandlungsdolmetschen II (Fremdsprache 1 oder 2)

Modul GVE bzw. Modul GVF: Mediendolmetschen, Fremdsprache 1 bzw.
Fremdsprache 2

* Mediendolmetschen I (Fremdsprache 1 oder 2)
* Mediendolmetschen II (Fremdsprache 1 oder 2)

Masterarbeit

Die Masterarbeit ist im § 26 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen und in § 81Abs. 2 UG 2002 geregelt.
Im Masterstudium Übersetzen ist im 2. Studienjahr eine schriftliche Masterarbeit
anzufertigen. Die Masterarbeit ist eine wissenschaftliche Abhandlung, in der Studierende zeigen sollen, dass sie fähig sind, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich, methodisch und formal vertretbar zu bearbeiten. Die / Der Studierende hat das Thema und die Betreuerin / den Betreuer der Masterarbeit der Studiendirektorin / dem Studiendirektor vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin / der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studiendirektorin / der Studiendirektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht mit Bescheid untersagt. Bis zur Einreichung der Masterarbeit ist ein Wechsel der Betreuerin / des Betreuers zulässig. Die
Masterarbeit soll eine Länge von ca. 25.000 bis 35.000 Wörtern (70 bis 100 Seiten ohne Anhänge) aufweisen und mit einem Arbeitsaufwand von 6 Monaten zu bewältigen sein. Sie ist, sofern eine entsprechende Begutachtung zur Verfügung steht, in einer der unter § 1 Abs.1 genannten Sprachen abzufassen. Die Arbeit wird von der Betreuerin/vom Betreuer begutachtet und benotet. Der Masterarbeit sind 20 ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet.

Anforderungen

Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium Übersetzen ist die Absolvierung des Bachelorstudiums Transkulturelle Kommunikation an der Karl-Franzens-Universität oder gemäß § 64 Abs. 5 UG 2002 der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden
Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-
Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Die Feststellung der Gleichwertigkeit von in- und ausländischen Studien und die Zulassung erfolgen durch das Rektorat (§ 60 Abs. 1 UG 2002).

Für die Zulassung zum Studium ist gem. § 63 Abs. 1 Z 3 und Abs. 10 UG 2002 die Kenntnis der deutschen Sprache Voraussetzung.

Es wird davon ausgegangen, dass Studierende in den gewählten Fremdsprachen Kenntnisse auf Niveau C1 erworben haben. Der Nachweis der notwendigen sprachlichen Vorkenntnisse erfolgt gem. § 54 Abs. 7 UG 2002 durch Prüfungen im Rahmen des Moduls C (s. auch Prüfungsordnung (4) 2). Eine genaue Beschreibung der Kompetenzniveaus findet sich im Anhang 5.
Personen, deren Mutter- oder Bildungssprache nicht Deutsch ist, haben jedenfalls Deutsch als Fremdsprache 1 auf der Grundlage einer der in § 1 Abs. 1 genannten Sprachen als Mutteroder Bildungssprache zu wählen; in diesem Fall ist die Fremdsprache 2 in Gegenüberstellung zu Deutsch zu studieren.


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