| Bewerbungsfrist: | Sommersemester: March 19 (EU); February 1(Non EU); Wintersemester: October 23 (EU); September 1(Non EU) | ||
| Jährliche Studiengebühr: | Gratis ≈ € 726 (nicht-EW) | ||
| Location: | Graz / Österreich / Karte anzeigen ▾ Karte ausblenden ▴ | ||
| Dauer: | 24 Monate | Beginn: | März, Oktober |
| Unterrichtsform: |
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| Studienart: |
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| Sprachen: | Deutsch | ||
Sprachwissenschaft ist ein geistes- und kulturwissenschaftliches Studium. Der Gegenstand der Sprachwissenschaft ist die menschliche Sprache in allen ihren Erscheinungsformen.
Sprache ist ein komplexes semiotisches System, das der Kommunikation auf mehreren Ebenen dient (auf semantischer und sozialer Ebene). Sprache muss dabei auf mehreren Ebenen analysiert werden, von der Produktion und Verarbeitung von Signalen über konzeptuelle Strukturen der Grammatik und Semantik bis hin zur soziopragmatischen Relevanz der Sprachbenützung. Sprachwissenschaft begreift sich daher im Schnittpunkt von:
(a) Naturwissenschaft / Kognitionswissenschaft (Signalproduktion und -verarbeitung; Methoden der Schallanalyse; theoretische und experimentelle Modellierung des sprachlichen Wissens, seines Erwerbs und Gebrauchs inklusive der neurophysiologischen Grundlagen). Teilbereiche sind u.a. Phonetik/Phonologie, Grammatiktheorie; Psycho- und Patholinguistik.
(b) Geisteswissenschaft / Kulturwissenschaft (Sprachgeschichte von Einzelsprachen und Sprachfamilien, Rekonstruktion gemeinsamer Vorformen von verwandten Sprachen, Untersuchung von Sprachwandelprozessen, Sprachmischung und Lehnbeziehungen, Veränderungen von Sprachen und ihr sozialer Kontext). Teilbereiche sind u.a. Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft und diachrone Sprachwissenschaft.
(c) Sozialwissenschaft (Sprache als Werkzeug sozialen Agierens). Teilbereiche sind u.a. Sprachdidaktik; Soziolinguistik mit Sprachminderheiten- und Sprachbarrierenforschung, Pragmalinguistik, Diskursanalyse.
Das Masterstudium Sprachwissenschaft umfasst 4 Semester und 120 ECTS-Anrechnungspunkte.
Davon entfallen 22 ECTS-Anrechnungspunkte auf die Pflichtfächer (PF), 30 ECTSAnrechnungspunkte auf die gebundenen Wahlfächer (GWF) und 38 ECTS-Anrechnungspunkte auf die freien Wahlfächer (FWF), auf die Masterarbeit 20 ECTS-Anrechnungspunkte und auf die Masterprüfung 10 ECTS-Anrechnungspunkte.
Einen Überblick über die Aufteilung der zugewiesenen ECTS-Anrechnungspunkte auf die Pflichtfächer (PF), gebundenen Wahlfächer (GWF) und freien Wahlfächer (FWF) sowie auf die Masterarbeit und die kommissionelle Masterprüfung gibt die folgende Tabelle:
Pflichtfächer
* MODUL E: Wissenschaftsgeschichtliches Modul
* MODUL M: Master-Modul
* Masterarbeit
* Masterprüfung
Gebundene Wahlfächer
* MODULE A-D (3 aus 4 Modulen)
Freie WahlfächerMasterarbeit
Im Rahmen des Masterstudiums ist eine wissenschaftliche Arbeit (Masterarbeit) zu verfassen. Die positiv beurteilte Masterarbeit wird mit 20 ECTS-Anrechnungspunkten bewertet und soll einen Umfang von ca. 45000 Wörtern umfassen.
Das Thema der Masterarbeit ist einem der folgenden festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen:
1. Psycho-, Neuro- und Patholinguistik (vgl. Modul A)
2. Sprache und Gesellschaft (vgl. Modul B)
3. Typologie und Komparatistik (vgl. Modul C)
4. Phonetik und Phonologie (vgl. Modul D)
5. Wissenschaftsgeschichte (vgl. Modul E)
Ein den oben festgelegten Prüfungsfächern 1. bis 4. zuzuordnendes oder mit einem dieser Fächer in sinnvollem Zusammenhang stehendes Thema der Masterarbeit kann nur dann gewählt werden, wenn das dem Prüfungsfach entsprechende Modul (Modul A, B, C, D) im Rahmen der gebundenen Wahlfächer absolviert worden ist.
Gemäß § 64 Abs. 5 UG 2002 setzt die Zulassung zum Masterstudium Sprachwissenschaft den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Über die Gleichwertigkeit entscheidet gemäß § 60 Abs. 1 UG 2002 das Rektorat.
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